Description
jede Frau, die die Anspruchskriterien nach der geltenden Flüchtlingsdefinition in internationalen oder regionalen Flüchtlingsinstrumenten unter dem Mandat des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und/oder im nationalen Recht erfüllt
Additional notes and information
Obwohl das internationale und regionale Flüchtlingsrecht, einschließlich das der EU, nicht ausdrücklich auf Geschlecht als Verfolgungsgrund Bezug nimmt, ist gemeinhin anerkannt, dass es die Art der Verfolgung oder des erlittenen Leids und die Gründe für diese Behandlung beeinflussen oder bestimmen kann. Die EU-Definition von Personen, die internationalen Schutz benötigen und als solche anerkannt werden (zwar nicht als Flüchtlinge, aber als Personen mit „subsidiärem Schutzstatus“), deckt somit bei ordnungsgemäßer Auslegung geschlechtsbezogene Ansprüche ab. Gewalt gegen Frauen ist einer der Hauptformen von Verfolgung, die Frauen im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsstatus und Asyl erfahren. Dazu können drohende Genitalverstümmelung, Zwangsheirat/Frühverheiratung, drohende Gewalt und/oder Verbrechen im Namen der „Ehre“, Frauenhandel, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Übergriffe, schwere Formen häuslicher Gewalt, die Verhängung der Todesstrafe oder andere in diskriminierenden Rechtssystemen vorhandene körperliche Bestrafungen, Zwangssterilisation, politische oder religiöse Verfolgung wegen feministischen oder anderen Ansichten und die Verfolgungskonsequenzen der Nichteinhaltung für ein Geschlecht vorgeschriebener sozialer Normen und Sitten gehören. Asylverfahren, die die besondere Situation oder Bedürfnisse von Frauen nicht berücksichtigen, können deshalb eine umfassende Bestimmung ihrer Ansprüche erschweren.